Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.08.1992 – 1 StR 201/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. August 1992
in der Strafsache
gegen
Thomas Hoi zus NEE. Sort geboren am «> EB 19:9.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
AL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1992 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1991 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat seine Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und entschieden, die (gesamte) Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen. Gründe für den Vorwegvollzug waren die Erwartung, der Angeklagte werde während des Strafvollzugs in gewisser Weise nachreifen, und - insbesondere - das Bestreben, den Angeklagten aus dem
Maßregelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen zu können, ohne nochmaligen Strafvollzug.
Dieses Ziel wäre indes auch durch den Vorwegvollzug nur eines Teils der Strafe zu erreichen gewesen, zumal der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung schon annähernd zehn Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Die Strafkammer erwähnt diese Möglichkeit nicht, hätte sich mit ihr aber befassen müssen; daß die erhoffte Nachreifung des Angeklagten den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe erfordert, ist weder gesagt noch wahrscheinlich.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm RiBGH Dr. Maul ist Foth beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Gribbohm Brüning Wahl