Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 30.07.1992 – 1 StR 271/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

Andreas Bk—O3 aus SB. seboren am En {

1952 in S Ungarn),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

ZA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Selbst wenn der Zeuge G@@» entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zu Unrecht vereidigt worden sein sollte (5 60 Nr. 2 StPO), gilt folgendes:

a) Der Senat schließt aus, daß das Landgericht der entlastenden Aussage des Zeugen eher geglaubt haben würde, wenn er unbeeidigt geblieben wäre.

b) Durch die Vereidigung eines Zeugen wird nicht der Rechtsschein erweckt, ihm werde seine Aussage geglaubt; hier fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte etwa im Vertrauen auf die Beeidigung des Zeugen G@&BD von weiteren Beweisamträgen oder zusätzlichem Tatsachenvorbringen abgesehen hat.

2. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die Verhandlungs- und Zeugentüchtigkeit" der Zeugin Bi unterlag dem Freibeweisverfahren, da er sich allein auf die Vernehmungsfähigkeit der Zeugin bezog. Die von der Revision gegebene Deutung, der Sachverständige habe (auch) die Glaubwürdigkeit der Zeugin begutachten sollen, findet im Antrag keine Stütze.

Gribbohm Foth Granderath Brüning Beyer