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BGH Beschluss vom 29.07.1992 – 3 StR 266/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 266/92

vom 29. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Renate T EEE seborene SEE aus HEHE, Seboren arı NEE 11 DEREN.

wegen Untreue u.a.

82

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-

rin am 29.

Juli 1992 gemäß $S 154 Abs. 2, 349 Abs.

StPO beschlossen:

l.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Wuppertal vom

15.

Januar 1992 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt,

b)

soweit die Angeklagte im Fall IIB1l der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Untreue in 13 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

2 und 4

Gründe§

Die aus der Beschlußformel ersichtliche teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 2 StPO führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen weist das Urteil keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch wird von der Teileinstellung nicht berührt. Das Landgericht hat es versäumt, für die vom Senat eingestellte Tat eine Einzelstrafe festzusetzen; der Senat kann ausschließen, daß die Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten, der eine Einzelstrafensumme von 8 Jahren 9 Monaten zuzüglich einer einbezogenen Strafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe zugrunde liegt, durch dieses Unterlassen beeinflußt worden ist.

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