Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.07.1992 – 3 StR 265/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
volkhard S EEE „zus LEE Gort geboren am GE,
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer am 29. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 13. Dezember 1991 wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß er im Fall B 10 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil Mm @B) nicht wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, sondern nur wegen Raubes verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
gründe§
Die Urteilsformel muß im Fall B 10 (Verurteilung "wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung") dahin neu gefaßt werden, daß nur eine Verurteilung wegen Raubes erfolgt ist. Den Urteilsgründen ist nämlich zu entnehmen, daß das Bezirksgericht den Angeklagten insoweit nur wegen Raubes bestrafen wollte. Der Nachweis einer zusätzlichen Körperverletzung durch Würgen der vor der Hauptverhandlung verstorbenen 97jährigen Rentnerin ME ließ sich nicht mehr erbringen (UA S. 31, 32). Demzufolge würdigt das
Ss
Tatgericht den Sachverhalt insoweit auch nur als (gemeinschaftlichen) Raub (UA S. 37) und führt dies im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 42, 43) noch einmal ausdrücklich aus. Daraus folgt, daß der Schuldspruch wegen Körperverletzung versehentlich erfolgt ist. Eine Auswirkung auf den Strafausspruch im Fall B 10 ist ausgeschlossen, weil das Bezirksgericht bei der Strafzumessung ebenfalls nur vom Vorliegen eines Raubes (UA S. 42, 43) ausging. Durch die Verhängung der insgesamt extrem niedrigen Strafen ist der Angeklagte nicht beschwert.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
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