Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.07.1992 – 3 StR 259/92

3. Strafsenat

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76

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

Demir E ED aus Kb, geboren am EEE

in IE Türkei,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt im einzelnen dargelegt hat, sind die Feststellungen nicht widerspruchsfrei. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht denkbar, daß es auf Seiten des Vorlieferanten vorübergehend zu "Lieferschwierigkeiten" kommt, wenn von der vom Angeklagten für diesen "gebunkerten" Rauschgiftmenge noch ein größerer Teil vorhanden ist. Zwar erscheint es möglich, daß der Widerspruch sich durch die richtige zeitliche Einordnung der Bekundung des Abnehmers des Angeklagten über die Daten des Kokainempfanges

aufklärt und daß die "Lieferschwierigkeiten" zwischen dem 2. und 3. Einzelakt auftraten. Dem Senat ist aber verwehrt, von sich aus in die unklaren tatrichterlichen Feststellungen

einzugreifen. Ruß zschockelt Kutzer

Blauth Miebach