Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 24.07.1992 – 3 StR 231/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
OQudei AED , geboren an EEE in TEEN Too0,
wegen Wertpapierfälschung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Einziehungsanordnung richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund-der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben. Durch die fehlerhafte Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert.
Rechtsfehlerhaft ist es allerdings unter den hier gegebenen Umständen, mit keinem Wort darauf einzugehen, warum dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Die Prüfung dieser Frage muß der neue Tatrichter nachholen.
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