Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 22.07.1992 – 3 StR 271/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 271/92

vom 22. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Lothar N au: DEEEE- KU, Tenoren am OU ir. DEE.

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Strafkammer eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Die Vergewaltigung in der Wohnung des Angeklagten am 15. Dezember 1989 dauerte etwa von 0.30 bis 2.30 Uhr (UA Ss. 8, 11). Die dem Angeklagten am Tattage um. 10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,01 %0o. Da der Angeklagte nicht nachgetrunken hatte, betrug die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration bei Beginn der Tat 4,11 %o und bei deren Ende 3,71 %0. Bei einer sol-

chen Alkoholisierung kommt eine Schuldunfähigkeit, die zu einer Bestrafung wegen Vollrausches führen kann, in Betracht. Es bedarf daher einer sorgfältigen Abwägung der für und gegen einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit sprechenden objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (z.B. BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 8 - 12). Zutreffend weisen die Revision und der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das angefochtene Urteil eine solche fehlerfreie Gesamtwürdigung nicht enthält.

Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 1992.

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