Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 22.07.1992 – 2 StR 325/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

u Don SGN 22. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

C EEE zus AMD. seboren am

Hans-Werner

“. GE 1552 in Schi.

wegen versuchter Vergewaltigung U.&.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf die Verfahrensbeanstandung nicht eingegangen zu werden braucht.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte und die zur Tatzeit 78 Jahre alte Nebenklägerin kannten sich seit langem vom Sehen, da der Angeklagte in ihrer Nachbarschaft wohnte. Etwa ein Jahr vor der Tat hatte der Angeklagte der Nebenklägerin Gartenland umgegraben.

In der Tatnacht drang der Angeklagte gegen 1.00 Uhr in das von dieser allein bewohnte Haus der Nebenklägerin ein. Er riß ihr das Nachthemd vom Leibe, entkleidete sich selbst völlig und versuchte, die Nebenklägerin zu vergewaltigen. Seine Bemühungen, die sich über mehrere Stunden hinzogen, scheiterten an der Gegenwehr der Nebenklägerin.

"Nach ca. 3 1/2 Stunden, als es schon hell wurde, hörte die Zeugin ein Auto am Haus vorbeifahren. Das war Anlaß für sie, erneut einen Versuch zu wagen, den Angeklagten zum Verlassen des Hauses zu bewegen. Sie sagte sinngemäß zu ihm: 'Es wird schon hell, die Vögel singen schon', worauf der Angeklagte wütend sagte: 'Du willst mich verarschen' und die Zeugin mit der flachen Hand erneut schlug. Daraufhin sagte die Zeugin, daß dies wahr sei und der Zeitungsmann bald komme. Diese Äußerung verunsicherte den Angeklagten. Er begann daraufhin, sich wieder anzuziehen" (UA S. 11 unten/12 oben).

während der Angeklagte sich ankleidete, gelang es der Nebenklägerin, die Sicherungskette der Haustür zu entfernen, aus ihrem Hause zu fliehen und auf der Straße um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte lief zunächst hinter ihr her und rief, sie solle still sein. Dann kehrte er um und entfernte sich.

2. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung nicht freiwillig zurückgetreten, sondern "aus Angst vor Entdeckung ... Durch den Hinweis der Zeugin, daß es schon hell werde, und der Zeitungsmann bald komme, wurde dem Angeklagten klar, daß er jetzt sein Vorhaben nicht mehr durchführen konnte, ohne Gefahr zu laufen, entdeckt zu werden. Wegen der drohenden Gefahr gab er deshalb sein Vorhaben auf" (UA S. 14).

3. Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat wesentliche Umstände nicht erörtert, die gegen die Annahme sprechen können, der Angeklagte habe die Fortführung der Tat aus Angst vor Entdeckung aufgegeben. Der Angeklagte hat sich durch den Umstand, daß die Nebenklägerin ihn kannte, nicht von der Tat abhalten lassen. Es ist daher nicht ohne weiteres einsichtig, daß er meinte, die Tat nicht vollenden zu können, weil eine weitere Person am Tatort erscheinen könnte (vgl. BGH StV 1992, 224). Es kommt hinzu, daß das Eintreffen des Zeitungsmannes nicht unmittelbar bevorstand und daß der Angeklagte seine Entdeckung durch ihn dadurch verhindern konnte, daß er die Haustüre nicht öffnete.

4. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, daß das Landgericht bei Würdigung dieser Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß der Angeklagte noch "Herr seiner Entschlüsse" war und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt.

WIR

Im Hinblick auf das tateinheitliche Geschehen war daher das angefochtene Urteil insgesamt mit seinen Feststellungen aufzuheben.

5. Die Besonderheiten des Tatgeschehens sollte die neu entscheidende Strafkammer zum Anlaß nehmen, sich eingehender mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auseinanderzusetzen.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter