Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.07.1992 – 1 StR 370/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Juli 1992
in der Strafsache gegen
Udo Rainer I Em zus sw, geboren an > GEB 1953 in si.
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat sich allerdings nicht näher damit befaßt, ob trotz der teilweise . erheblichen zeitlichen Abstände zwischen einzelnen Bestellungen oder Lieferungen im Fall II 2 in jedem Fall die Lieferungen noch auf der Täuschung beruhten (vgl. BGH wistra 1992, 145, 146 m.w.Nachw.). Dies ist hier jedoch unschädlich, weil das Urteil keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß Lieferungen trotz Kenntnis der Zahlungsunwilligkeit und -unfähigkeit erfolgt sein könnten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Wahl