Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.07.1992 – 3 StR 309/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 309/92
vom
10. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
wilfried OD aus ne, dort geboren am EEE.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
ZG
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juli 1992 beschlossen:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsmittel ist nach ausdrücklicher Erklärung auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs gerichtet. Eine Anfechtung mit diesem Ziel ist für den Nebenkläger jedoch gesetzlich ausgeschlossen (S 400 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,
H
2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird wegen der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Revision abgelehnt (BGHR StPO S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
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