Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.07.1992 – 3 StR 235/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Alexander Graf s CHE vor CHE und CE aus DEE, seboren a GE in HE Schlesien,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
no
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei (zum Nachteil SEE) verurteilt wurde.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Hehlerei, gewerbsmäßiger Hehlerei in 33 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat stellt das Verfahren im Fall A 1 der Urteilsgründe (Hehlerei zum Nachteil EEE wegen Verjährung
ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Mona-
ten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird weder von diesem Umstand noch davon berührt, daß sich demzufolge der Tatzeitraum von ursprünglich Juli 1983 bis Januar 1987 nun auf die Zeit von April 1984 bis Januar 1987 verkürzt hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 1992. Der Senat kann ausschlie-Ben, daß das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 335 Monaten Freiheitsstrafe eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach