Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 08.07.1992 – 2 StR 100/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 100/92 PA „e \ vom

8. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

1. Salvatore R EEE aus BE, geboren am ®. EM 1966 in NER (IE), zur Zeit in Untersuchungshaft, j

2. Csimo Ice iD „aus KB, geboren am W. GE 1967 in CE (TEE), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

3. Gaetano M EEE aus KEE-WiCE Seboren am. EEE 1960 in Me (ICH, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

BZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 1992 gemäß $S 154 Abs. 2, 3 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.

2.

3.

Die Revisionen der Angeklagten IeliR und Mm Segen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 1991 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Rip wird

a)

b)

das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten Hehlerei zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

Rosana wird als unbegründet verworfen.

Bid

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Verfahrens.

Gründe§

Nach der Verfahrensbeschränkung weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf.

Ihre Revisionen sind im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Nach dem Wegfall der Einzelstrafe für Hehlerei bleibt der Angeklagte RED zur Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Jähnke Maier Theune Niemöller Detter