Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.07.1992 – 1 StR 317/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 317/92
vom
7. Juli 1992 in der Strafsache
gegen
vojisiv SEM zus CE. senoren on U
1936 in MID (Jusoslawien) ,
wegen Betrugs u.a,
SS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 7. Juli 1992 gemäß s 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - Stuttgart vom 17. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht hat einerseits festgestellt (UA S. 17), der Angeklagte habe sich "in finanzieller Notlage" befunden. Als strafschärfend hat es andererseits gewertet (UA S. 99), daß er sich "nicht in einer Notlage" befunden habe. Da eine andere als eine finanzielle Notlage nach dem Sachzusammenhang
von vornherein ausscheidet, ist dieser Widerspruch anhand des Urteils nicht auflösbar. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung im Strafausspruch.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrens- und Sachrüge Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).
Maul Ulsamer Foth
Granderath Wahl