Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 01.07.1992 – 3 StR 222/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

1. Hero Frerk I EEE aus SC. seboren

u — de 7

2. Lydia Erna KB aus SC <eboren

am MED ir EEE,

wegen schwerer räuberischer Epressung u.a.

a

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 30. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten IM wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte KEER wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten den Zeugen EEE Aurch Bedrohung mit einem Messer, das der Angeklagte IMMEB schließlich ohne Billigung der Mitangeklagten KEEEEEB zur Beifügung von Schnittwunden eingesetzt hat, genötigt, sein 13 Jahre altes Kraftfahrzeug Opel Manta für einen Kaufpreis von 400,-- DM an sie zu verkaufen. Eine Be-

reicherungsabsicht habe vorgelegen, da sie beide gewußt hätten, daß das Fahrzeug einen wesentlich höheren Wert gehabt habe.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht tragen. Die Überzeugung des Tatgerichts, beide Angeklagte hätten gewußt, daß das Fahrzeug einen höheren Wert als 400,-- DM gehabt habe, beruht nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Angeklagten hatten sich zur Sache nicht eingelassen; den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht seine Feststellung gründet. Ein höherer Wert versteht sich bei dem 13 Jahre alten, "von Hand bemalten" (UA S. 19) Auto auch nicht in solchem Maße von selbst, daß auf eine entsprechende subjektive Vorstellung der Angeklagten, von denen besondere Kenntnisse der Gebrauchtwagenpreise nicht festgestellt sind, geschlossen werden könnte. Die von der Strafkammer hierzu vernommenen, als "mehr oder wenig sachverständig" bezeichneten Zeugen Mund EB, die an dem Fahrzeug vor der Tat eine Reparatur vorgenommen hatten, haben den Wert unterschiedlich geschätzt, EMEEEEB auf 200,-- DM bis 300,-- DM, Me auf 700,-- DM bis 800,-- DM. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß die weniger kundigen Angeklagten den Wert nicht ihrem Kaufpreisangebot von 400,-- DM entsprechend beurteilt haben.

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64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-01/3-str-222-92#rd_4

Darüber hinaus steht dies in Widerspruch dazu, daß das Landgericht bei der Strafzumessung vom "recht geringen Wert der angestrebten Beute, von ihm (dem Angeklagten) selbst mit 400,-- DM beziffert," ausgegangen ist (UA S. 21).

Der Senat weist die neu entscheidende Strafkammer darauf hin, daß angesichs der getroffenen Feststellungen die Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach S 21 StGB geboten gewesen wäre. Die Angeklagten stießen danach gegen 23.30 Uhr bereits in "geutlich alkoholisiertem" Zustand (UA S. 11) zu der Runde, in der weiterhin Alkohol getrunken wurde, so daß nähere Feststellungen zum Alkoholeinfluß zur Tatzeit erforderlich gewesen wären.

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