Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 01.07.1992 – 3 StR 211/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

93

Bundesgerichtshof BESCHLUSS

vom 1. Juli 1992

in der Strafsache gegen

Ali S un aus CE, seboren am a] in KO (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß ein Tag der in den Niederlanden vom 5. bis 8. März 1991 erlittenen Haft der Verbüßung von einem Tag inländischer Haft gleichsteht. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Weil das Landgericht alle gegen den Angeklagten sprechenden Indizien als gewichtig angesehen und auf Grund einer Gesamtschau derselben zu seiner Überzeugung gelangt ist, brauchte es sich nicht mit der von der Revision vermißten anderen Wertung eines der Indizien auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß zschockelt Kutzer Miebach winkler