Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 01.07.1992 – 2 StR 251/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
OL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ray
vom 1. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Wolf Dietrich KEEP aus LEE, seboren am m. EB 1942 in Ce. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
DL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1992 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Mit Beschluß vom 6. April 1992 hat das Landgericht Bonn die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 21. Januar 1992 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil wurde seinem bestellten Verteidiger aufgrund der Anordnung des Strafkammervorsitzenden am 27. Februar 1992 zugestellt. Die dadurch in Lauf gesetzte Monatsfrist des 5 345 Abs. 1 StPO für die Begründung der Revision endete daher mit dem 27. März 1992. Der Angeklagte hat seine Revisionsbegründung jedoch erst am 3. April 1992 und somit verspätet beim Amtsgericht Aachen zu Protokoll erklärt.
Ohne Bedeutung für den Lauf der Revisionsbegründungsfrist ist, daß dem Angeklagten das Urteil entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden nach § 145 a Abs. 3 Stpo - wie sich aus dem Antrag des Angeklagten ergibt - am 5. März 1992 formlos mitgeteilt wurde. Insoweit kommt es nur auf den Zeitpunkt der förmlichen Urteilszustellung an den Verteidiger an (vgl. BGH NJW 1977, 640; Kleinknecht/Meyer StPpo 40. Aufl. 8 145 a Rdn. 14).
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht zu entnehmen, daß er die Revisionsbegründungsfrist unverschuldet versäumt hat. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem Angeklagten ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach der Urteilsverkündung die erforderliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, so daß er über die zu wahrenden Fristen unterrichtet war. ZU- dem enthielt das Übersendungsschreiben, mit dem ihm das Urteil mitgeteilt wurde, den Hinweis, daß die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolge. Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen davon ausging, daß nicht die förmliche Urteilszustellung an den Verteidiger, sondern die formlose Mitteilung an ihn selbst für Beginn und Ablauf der Revisionsbegründungsfrist maßgebend sei, muß er sich diesen Irrtum als Verschulden zurechnen lassen. Der Angeklagte hätte sich bei seinem Verteidiger oder bei Gericht nach der zutreffenden Berechnung der Revisionsbegründungsfrist erkundigen müssen. Daß er dies getan habe, macht er jedoch selbst nicht geltend. Ein ergänzender Wiedereinsetzungsamtrag ist nicht mehr möglich. Nach S 45 Abs. 1 Satz 1 Stpo hätte der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis des Ange-
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klagten von der Fristversäumung gestellt werden müssen. Diese Frist ist jedoch verstrichen. Der Angeklagte hat durch die Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses am 13. April 1992, spätestens aber durch die am 9, Juni 1992 bewirkte Zustellung des Verwerfungsamtrags des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 1992 von der Fristversäumung Kenntnis erlangt, so daß die Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen ist.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode