Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 01.07.1992 – 2 StR 123/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
=
2 StR 123/92 URTEIL vom
1. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Aniello Vincenzo FE EEE geboren am . &- ED 1955 in Nam 11 MEERE (IR), derzeit unbekann-
ten Aufenthalts,
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
„CE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (EEEEEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
DS
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1991, soweit es den Angeklägten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft seine Verurteilung als Mittäter. Das Rechtsmittel ist begründet.
Am Morgen des 19. Juli 1989 überfielen der Mitangeklagte A. sowie G. und P. im Hof der D-Bank in Frankfurt am Main ein Geldtransportfahrzeug der Firma P. Unter Bedrohung mit einer Schußwaffe nötigte G. den Zeugen M. zur Herausgabe von zwei Geldsäcken, die ausländische Banknoten im Werte von ca. 475.000 DM enthielten. Zur Beteiligung des Angeklagten an dieser Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
Die Tat wurde bei mehreren Besprechungen der Tatbeteiligten geplant. An einem dieser Gespräche nahm der Angeklagte teil. Zusammen mit dem Mitangeklagten A. "besorgte" er auch einen Pkw Golf, mit dem die Beute abtransportiert werden sollte.
Der Mitangeklagte A., unter dessen Leitung die Tat geplant und vorbereitet wurde, hatte beschlossen, "sich aus der Umgebung des Tatorts von einem Mann seines unbedingten Vertrauens wegfahren zu lassen, und zwar ohne die Tatbeute bei sich zu führen" (UA S. 14). Dieses Vertrauen genoß der Angeklagte, den er seit längerer Zeit kannte und mit dem er befreundet war. Er weihte ihn in der Nacht vor der Tat in den Tatplan ein, und der Angeklagte sagte seine Mitwirkung zu. Noch in der Nacht fuhr er dann mit dem Mitangeklagten A. und dem Zeugen Gr. in die Nähe der Bank, wo weitere Einzelheiten der Tatausführung besprochen wurden,
Am Tattag fuhr der Angeklagte den Mitangeklagten A, in seinem Pkw in die Nähe des Tatortes. Anschließend parkte er dieses Fahrzeug in der nahegelegenen M.-straße. Als A. nach der Tat dort erschien, traf er den Angeklagten nicht an, weil dieser "den schnellen Ablauf des Überfalls so nicht einkalkuliert hatte und deswegen zu spät an dem verabredeten Treffpunkt eintraf" (UA S. 50). A. ließ sich daher von dem Zeugen Gr. in dessen Kraftfahrzeug aus der Nähe des Tatortes verbringen. Der Angeklagte erhielt später "wegen seines fehlgeschlagenen Tatanteils nur einen kleinen Betrag von der Beute als Schweigegeld" (UA S. 18).
Weiter hat das Landgericht festgestellt, er habe seine Hilfe "nur dem Angeklagten A. zu Gefallen" (UA S. 14) zugesagt und kein eigenes Interesse am Gelingen der Tat gehabt. wie das Landgericht zu dieser Feststellung gelangt ist und aufgrund welcher Erwägungen es daraus den Schluß auf bloße Gehilfenschaft gezogen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auf beweiswürdigende Ausführungen durfte indes insoweit nicht verzichtet werden, da Art und Umfang der Tatbeiträge des Angeklagten die Annahme seiner Beteiligung als Mittäter nahelegen konnten.
So hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß sich die Tatbeteiligung des Angeklagten gerade nicht darauf beschränkte, sich dem Mitangeklagten A. "zu Gefallen" als Fahrer zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte hatte sich vielmehr auch an der Tatplanung und der Beschaffung eines Fahrzeugs zum Abtransport der Beute beteiligt. Es wäre auch zu beachten gewesen, daß der Angeklagte zwar nur einen geringen Anteil aus der Beute erhalten hat, daß er aber möglicherweise damit gerechnet hat, in größerem Umfang beteiligt zu werden, wie seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen Gr. entnommen werden könnte, er habe "nur ganz wenig bekommen, weil er einen Fehler gemacht habe" (UA S. 39). Schließlich wäre noch zu würdigen gewesen, daß nach der Tatplanung der Tatbeitrag des Angeklagten wesentlich war: Die Täter wollten nach der Tat getrennt vom Tatort fliehen, und zwar G. und P. mit der Beute und der Mitangeklagte A. allein. Dazu war er, da ihm selbst kein Fahrzeug zur Verfügung stand, auf den Angeklagten, den "Mann seines unbeding-
PS
ten Vertrauens", und dessen Fahrzeug angewiesen. Die Annahme, der Angeklagte habe bei dieser Sachlage zumindest den willen zur Tatherrschaft gehabt, liegt nicht fern.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei würdigung der aufgezeigten Umstände den Angeklagten nicht als Gehilfen, sondern als Mittäter der schweren räuberischen Erpressung angesehen hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Jähnke Niemöller Gollwitzer
Detter RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke