Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 30.06.1992 – 5 StR 254/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 254/92 IH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 30. Juni 1992 in der Strafsache gegen
Erdal A u 4 „aus So. geboren am ED 1964 in KE (Türkei),
wegen Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 1991 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs bemerkt der Senat folgendes:
Es kann dahingestellt bleiben, auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen unmittelbar bei dem Vorfall die Personalien von lediglich fünf Teilnehmern der Störergruppe festgestellt worden sind. Der maßgebliche schriftliche Strafantrag (S 158 Abs. 2 StPO) des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 23. November 1988 enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Beschränkung auf die bis dahin namentlich festgestellten Tatverdächtigen und erfaßte damit auch den später als Teilnehmer bekannt gewordenen Angeklagten.
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