Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.06.1992 – 2 StR 195/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 195/92 NR vom 24. Juni 1992

in der Strafsache

gegen

Günter Erich 5 EEE zus KB, geboren am GB. GEB 1945 in RO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten zutreffend auch als gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls bewertet.

Der Angeklagte wollte Frau U. so "außer Gefecht setzen", daß er sich ihr ungestört sexuell nähern konnte. Aus diesem Grunde mischte er ein starkes, geschmackloses Schlafmittel in eine Tasse Milch, die Frau U. austrank. Frau U. verspürte sogleich einen starken Schwindel. Erst Stunden später wachte sie benommen, neben dem Angeklagten nackt im Bett liegend, wieder auf.

Der Angeklagte hatte versucht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren.

0A

Frau U. hat an das Geschehen keine Erinnerung. Der Angeklagte hat die Geschädigte damit gewaltsam (vgl. BGHSt 1, 145; NJW 1953, 351; BGH, Urt. v. 12. Februar 1980 -

1 StR 769/79) an der Gesundheit beschädigt.

Die in der Beibringung des Schlafmittels liegende Gewalt wurde auch mittels eines hinterlistigen Überfalls, nämlich durch einen plötzlichen, unvermuteten Angriff (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache) verübt.

Jähnke | Theune Niemöller Gollwitzer Detter