Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 23.06.1992 – 5 StR 75/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

vom 23. Juni 1992 in der Strafsache gegen

Friedrich Sch aus DEMEEEES. dort geboren am if 1944.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

A .,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof

Harms Dr. Schäfer Basdorf Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt

in der Verhandlung,

Richterin am Amtsgericht Dr. GENE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmit-

tels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung und des versuchten Betrugs freigesprochen. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Steuerhinterziehung

Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte im Jah-

re 1980 sein Haus umbauen. Diese Arbeiten führte

G. KOEEM zusammen mit seinem Bruder und acht weiteren Arbeitern aus. Für die insgesamt vom Angeklagten bezahlten, nach Stundenaufwand berechneten, Vergütungen in Höhe von 18.702 DM wurde von keinem der Beteiligten Lohnsteuer abgeführt.

Das Landgericht hat die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten unter Bezugnahme auf $S 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung und die zum Arbeitnehmerbegriff ergangene Rechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.

Nach den Feststellungen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht geprüft hat. Allein durch den Abschluß des Werkvertrags wurde der Angeklagte noch nicht Gehilfe der von den Werkunternehmern später begangenen Steuerhinterziehung. Anders als in dem der Entscheidung BGHR AO $S 370 Abs. 1 Beihilfe 1 = BGHR StGB S 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3 (= BGH bei Holtz MDR 1988, 818 = wi-

stra 1988, 261) zugrundeliegenden Fall diente hier die Tätigkeit des Werkunternehmers nicht ausschließlich dem Ziel, eine Steuerhinterziehung vorzubereiten. Der Bundesgerichtshof hat - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - in vergleichbaren Fällen eine Beihilfe zu Steuerhinterziehungen noch nicht erwogen (siehe BGH MDR 1980, 950; 1981, 863; NJW 1982, 1952).

2. Versuchter Betrug

In einem Zivilprozeß anerkannte der Angeklagte als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten namens seines Mandanten einen Teilbetrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast ($S 93 ZPO), wissend, daß er zur Frage, ob der Beklagte zu der Klage Veranlassung gegeben habe, einen falschen Sachvortrag gehalten und eine inhalt-

lich falsche Urkunde zu Beweiszwecken vorgelegt hatte, um das Gericht über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Kostenentscheidung nach S 93 ZPO zu täuschen (UA S. 9, 16). Zu einem Anerkenntnisurteil kam es indesen nicht. Die Parteien schlossen vielmehr einen Vergleich, bei dem die Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens insgesamt verteilt wurden. "Um einer Einigung in der Hauptsache willen, hielt der Angeklagte nicht mehr an seinem Bestreben fest, seinen Mandanten vor den Kosten des anerkannten Teils zu bewahren" (UA S. 9).

Dieses Verhalten hat das Landgericht zutreffend als versuchten Betrug gewürdigt und gleichfalls zutreffend strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen. Der Erfolg ist ausgeblieben, weil der Angeklagte bei der im Rahmen des Vergleichs zu findenden Kostenverteilung auf der aus $S 93 ZPO folgenden Rechtsposition nicht beharrte. Damit hat er die Vollendung im Sinne des

8 24 Abs. 1 StGB verhindert. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch Freiwilligkeit bejaht. Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß

Io

der Angeklagte davon ausging, "daß sein Bestreben, den Mandanten vor Teilen der Kosten zu bewahren, keinen Erfolg haben könnte" (UA S. 18).

Laufhütte Harms Schäfer Basdorf Nack