Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.06.1992 – 3 StR 96/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 96/92
vom
17. Juni 1992 in der Strafsache
gegen
wegen Bandendiebstahls u.a
3?
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 1992 einstimmig beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Oktober 1991 werden mit der Maßgabe der Änderungen in Ziffer 2 und 3 verworfen.
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten > @& „ira dahin geändert, daß das Vergehen des unbefugten Betreibens einer Fernmeldeanlage in Tateinheit mit unbefugtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Sendeanlagen und mit einem der 11 Fälle des Bandendiebstahls (Fall 12 der Urteilsgründe) steht. Die Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM entfällt.
3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Tony KGB wird dahin geändert, daß das Vergehen des unbefugten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Sendeanlage in Tateinheit mit einem der 9 Fälle des Bandendiebstahls (Fall 12 der Urteilsgründe) steht. Die Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu Je 20 DM entfällt.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten LEEMP und Tony I 5) zu Unrecht wegen rechtlich selbständiger Verstöße gegen das Fernmeldeanlagengesetz zu Einzelgeldstrafen verurteilt. Werden Funkgeräte dazu eingesetzt, eine andere Straftat wie hier einen Einbruchdiebstahl zu begehen, so ist Tateinheit zwischen beiden Gesetzesverletzungen gegeben (vgl. BGH bei Spiegel DAR 1980, 198). Zugunsten der Angeklagten ist angesichts der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß es sich bei den bei der Polizeikontrolle am 23. März 1990 aufgefundenen Handfunkgeräten um diejenigen gehandelt hat, die sich die Bande zur Schaffung eines Melde- und Warnsystems für die künftigen Diebstähle vor dem Fall 3 am 19. Januar 1989 beschafft hat und die zumindest im Fall 12 der Urteilsgründe eingesetzt worden sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtstrafen können trotz des Wegfalls der Einzelgeldstrafen aufrechterhalten bleiben, da auszuschließen ist, daß das Landgericht angesichts der zahlreichen und erheblichen übrigen Einzelfreiheitsstrafen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte.
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