Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 17.06.1992 – 2 StR 234/92

2. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 234/92 BESCHLUSS

vom 17. Juni 1992 in der Strafsache gegen

Mirko Ro ER A, in der Bundesrepublik

Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am &@. EEE

1957 in KE (Su), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Branislaw RB CO, „in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EB. EB 1961

in CE (SUCH , zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO). Bei dem Angeklagten Re schließt der Senat aus, daß die Höhe der Strafe auf der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung der "Lebensführungsschuld" (UA S. 25) beruht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Maier Theune

Niemöller Gollwitzer