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BGH Beschluss vom 17.06.1992 – 1 StR 338/92

1. Strafsenat

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«EE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 338/92 |

vom

17. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Azeninna RP aus Tl. seporen am ua

1964 in SEP (sugoslawien),,

wegen Totschlags

Pr A4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 17. Januar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat der Angeklagten, die ihren neun Jahre alten Sohn getötet hat, besonders strafschärfend ihr Verhalten nach der Tat angelastet:; das makabre Schauspiel, mit dem sie nach der Entdeckung der Leiche des Kindes die ahnungslose und trauernde Mutter vorgespiegelt habe, allein in der Absicht, sich selbst vor Strafe zu bewahren, kennzeichne ihr geringes Mitleid mit dem eigenen Kind und ihr hohes Selbstmitleid. Die gleiche Einstellung der Angeklagten sei auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden, wobei

ihr nicht die bestreitende Einlassung, wohl aber die darin erkennbare mitleidlose Gesinnung gegenüber dem Opfer anzulasten sei.

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Zwar kann dem Angeklagten die mitleidlose Gesinnung gegenüber seinem Opfer entgegengehalten werden; doch darf der Schluß auf eine solche Gesinnung nicht aus einem zulässigen Verteidigungsverhalten gezogen werden. Die Grenzen der zulässigen Verteidigung hat die Angeklagte aber keinesfalls überschritten. Vielmehr hätte sie mit jedem anderen Verhalten als dem, über den plötzlichen Tod ihres Kindes Bestürzung und Trauer zu zeigen, den Verdacht auf sich gezogen, an dem Tod nicht schuldlos zu sein. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil diese nur den Strafausspruch betreffen.

O8

Die Überprüfung des Schuldspruchs, um die die Beschwerdeführerin gleichfalls gebeten hatte, hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath . Wahl