Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.06.1992 – 3 StR 169/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

R74 An:

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 169/92

vom

15. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Bamboo TEE zus DE, Teroren an BD.

1955 in KB (Gambia),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es bezüglich eines Einzelaktes der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung auf einem offenbaren Widerspruch beruht.

Nach den Feststellungen beobachtete der Zeuge Dr Ende 1990 / Anfang 1991, wie der Zeuge J@@® in der Wohnung des ebenfalls anwesenden Angeklagten Heroin in Grammkugeln abpackte, von denen der Zeuge DW eine erwarb und dem Angeklagten bezahlte (UA S. 6). Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Zeugen DB. Der Zeuge JB hat bekundet, nichts darüber zu wissen, ob der Angeklagte Heroin verkauft (UA S. 18). Nach Auffassung des Landgerichts steht diese Be-

kundung des Zeugen N ) der Aussage des Zeugen Dr» "nicht entgegen" (aaO). Das ist rechtsfehlerhaft. Denn die Erklärungen beider Zeugen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn die Angaben des Zeugen DW zutreffen, können die des Zeugen N 3 ) nicht richtig sein und umgekehrt. Das Landgericht hätte den Widerspruch erkennen und würdigen müssen, aus welchen Gründen es welcher Aussage den Vorzug gibt.

Wegen dieses Rechtsfehlers muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, weil das Landgericht - ohne nähere Begründung - angenommen hat, der Angeklagte habe nur eine einzige (fortgesetzte) Tat begangen und nicht, was naheliegt, eine Reihe von in Tatmehrheit stehenden Einzeltaten. Dem Senat war es auch verwehrt, den Schuldspruch von sich aus auf mehrere Einzeltaten umzustellen und die Aufhebung auf die eine Tat zu beschränken, weil nicht auszuschließen ist, daß

der Wertung des Landgerichts die Erwägung zugrundeliegt, alle Verkaufshandlungen des Angeklagten seien aus einer Menge Heroin getätigt worden, von der der Rest im Keller beschlagnahmt worden ist.

Ruß zschockelt Blauth Miebach Winkler