Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 12.06.1992 – 1 StR 341/92

1. Strafsenat

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04 a

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. Juni 1992

in der Strafsache

gegen

Olivier Christophe L B aus a — __} geboren am GERNE 1965 in SD VD (Frankreich).

wegen schweren Raubes

tOda

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. Januar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafzumessung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.

Zu Lasten des Angeklagten führt das Landgericht eine Kurzschilderung der Tat und des Nachtatverhaltens an. Dabei lassen sich, soweit es um die Tat geht, die strafzumessungsrelevanten Umstände aus der Darstellung noch hinreichend deutlich entnehmen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens bestehen insoweit schon erhebliche Bedenken. So ist nicht recht ersichtlich, was sich daraus, daß der Angeklagte nach der Tat seine Kleidung gewechselt, Tatkleidung,

Tatwaffe und Beute in einem Maisfeld versteckt habe und dann mit seinem Pkw weggefahren sei, für die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ergeben könnte. Ein entscheidender Mangel liegt jedoch darin, daß das Landgericht ihm anlastet, er habe, auf der Flucht in eine Polizeikontrolle geraten, nicht bloß die Tat bestritten, sondern sogar eine falsche Fährte gelegt, indem er auf einen angeblich von ihm in der Nähe des Tatorts gesehenen ähnlichen Pkw derselben Marke mit dem amtlichen Kennzeichen für Neu-Ulm verwies, Mit diesem Verhalten hat der Angeklagte die Grenzen zulässiger Verteidigung nicht überschritten. Grundsätzlich kann es dem Beschuldigten nicht verwehrt sein, sich mit Hinweisen auf andere mögliche Täter zu verteidigen; eine konkrete Verdächtigung einer anderen Person, bei der eine andere Beurteilung in Frage kommen könnte, lag bei dem vagen Hinweis, den der Angeklagte der Polizei gegeben hatte, nicht

vor. RiBGH Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Gribbohm Maul Gribbohm

Beyer Wahl