Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.06.1992 – 3 StR 119/92

3. Strafsenat

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35

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Ekrrem Ö Gi HA„aus DEE. geboren an. iin 1964 in GEB (Türkei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Ss

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. November 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Verfallanordnung und zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die fehlerhafte (vgl. BGHR BtMG $S 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 7 - 10; StGB vor $S 1 £fH Gesamtvorsatz 26) Annahme einer fortgesetzten Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der wegen überflüssiger Angaben unübersichtliche Schuldspruch ist klarstellend neu gefaßt worden (vgl. BGHR StPO S 260 IV 1 Tatbezeichnung 2, 3, 5).

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "in erheblichem Umfang Aufklärungshilfe" geleistet (UA S. 14). Zu dieser Wertung sind genaue Tatsachen nicht mitgeteilt. Von einer Strafrahmenmilderung gemäß S 30 Abs. 2 BtMG oder S 49 Abs. 2 StGB im Hinblick auf $S 31 BtMG hat das Landgericht abgesehen, weil sich die Aufklärungshilfe "auf die Benennung einiger weniger Abnehmer" beschränkt habe (UA S. 18). Wegen der widersprüchlichen Urteilsausführungen kann der Senat nicht ausschlie-Ben, daß der Angeklagte durch die Bewertung seiner Aufklärungshilfe bei der Strafrahmenwahl beschwert ist. Bei der Strafzumessung kann die neu entscheidende Kammer berücksichtigen,

daß der Angeklagte nach den Feststellungen von Januar bis April 1990 lediglich mindestens 620 g Heroin (120 + 300 + 200 g, UA S. 6 £f) und nicht "mindestens 650 g" (UA S. 17) unerlaubt eingeführt hat.

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