Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.06.1992 – 5 StR 173/92

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen

Mehmet A u cu: u. geboren am ED 1954 in re (Türkei),

zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1991 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist auch im Fall II 2 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei begründet worden. Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Planung gemeinschaftlich (S 25 Abs. 2 StGB) mit seiner

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Ehefrau um den Absatz eines Heroingemischs von 5.436 kg (687 g Wirkstoffanteil) bemüht, indem

er den Verkauf aus dem Hintergrund steuerte (UA Ss. 93).

Die einzelnen Indizien für die Schuld des Angeklagten, die der Tatrichter in diesem Zusammenhang genannt hat, hätten nach Ansicht des Landgerichts jeweils für sich allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausgereicht; die Gesamtwürdigung der Indizien, zu denen der Tatrichter auch den Umstand zählt, daß der Angeklagte im Fall II 1 durch Tatzeugen eines gleichartigen Delikts überführt worden ist (UA S. 86), hat dem Tatrichter dagegen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht auf bloße Vermutungen (BGHR StPO $S 261 Vermutung 8), etwa allein auf Grund des Lebenszuschnittes des Angeklagten und seiner Beziehungen zum Kulturzentrum Hol, sestützt worden. Für die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten waren ersichtlich die Rolle und die Tätigkeit der Ehefrau und die

= vom Revisionsgericht hinzunehmende - Deutung von Telefongesprächen der Eheleute von besonderer Bedeutung, während die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen Ha Pb "alleine nichts zu stützen" vermocht hat (UA S. 80).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-03/5-str-173-92#rd_4

Der Umstand, daß die deutsche Ehefrau des Angeklagten im Besitz des genannten, zum Verkauf bereitgestellten Heroingemischs von 5,436 kg betroffen worden ist, hat das Landgericht auch in die Lage versetzt, hinreichend bestimmte Feststellungen über den Schuldumfang zu treffen.

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