Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 02.06.1992 – 5 StR 194/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

5_StR 194/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen

Werner 7 u 1: a. geboren am u 10:0 :: zu,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

AH

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1991

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Lohnsteuerhinterziehung in vierzehn Fällen und wegen Betruges in vierzehn Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-02/5-str-194-92#rd_2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Wegen der Änderung des Schuldspruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Mai 1992 verwiesen (vgl. auch BGHSt 38, 165 sowie BGH wistra 1992, 141). Die Berichtigung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Bei der erneuten Strafzumessung wird der nunmehr berufene Tatrichter zum einen den verringerten Schuldumfang bei S 266 a StGB zu berücksichtigen haben. Zum anderen weist der Senat auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der hinterzogenen Lohnsteuern bei Schwarzlohnvereinbarungen hin (BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vgl. auch BFH, Urteil vom 21. Febru-

ar 1992 - VI R 41/88 - wistra 1992, 196). Danach ist

- abweichend von BGHSt 34, 166 - bei der Berechnung der verkürzten Lohnsteuer in Fällen, in denen dem Arbeitgeber einvernehmlich keine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zunächst von der Lohnsteuerklasse VI und dem entsprechenden Eingangssteuersatz von 22 % für das jeweilige Kalenderjahr auszugehen (5 39 c Abs. 1 EStG). Nach Ablauf des Kalenderjahres sind bei der Ermittlung der auf Dauer hinterzogenen Lohnsteuern jedoch die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zugrundezulegen. Dabei kann von geschätzten Durchschnittssätzen

EG

ausgegangen werden, wenn eine genaue Berechnung der geschuldeten Lohnsteuern nicht möglich ist. Der somit verringerte Schuldumfang ist bei der Strafzumessung zu

beachten.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Basdorf