Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 27.05.1992 – 2 StR 218/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Tenor Bo HH zu: He. sehoren

am 9. ED 1962 in SEE (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. a.

975

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Dezember 1991 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat in den Fällen II 1 und II 2 den Tatbestand der Urkundenfälschung "durch Angabe einer falschen Anschrift" (UA S. 28) als erfüllt angesehen. Dies ist unzutreffend.

Für das Merkmal der Herstellung einer unechten Urkunde ist wesentlich, daß über die Identität des Ausstellers getäuscht wird; dabei ist entscheidendes Identitätsmerkmal einer Person im Rechtsverkehr ihr Name (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 24. Aufl. § 267 Rdn. 49). Der Ange-

klagte hat mit der Angabe der falschen Anschriften zwar eine "eventuelle Rechtsverfolgung der Firma MB wegen ihrer Kaufpreisansprüche erschweren" wollen (UA S. 7). Eine Identitätstäuschung lag aber nicht vor. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 1 und II 2 kann deshalb keinen Bestand haben.

Im übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Da der Tatrichter bei der Strafbemessung in den Fällen II 1 und II 2 die von ihm angenommene Urkundenfälschung ausdrücklich unberücksichtigt gelassen hat (UA S. 28), hat der Wegfall der Verurteilung keine Auswirkungen auf die Einzelstrafen oder auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter