Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.05.1992 – 1 StR 87/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
Ludwig Se aus ERW. seroren an u 1927 in KB.
wegen Vergewaltigung u.a.
BZ
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1992 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 31. Oktober 1991 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hatte am 4. November 1991 durch Rechtsanwalt I) gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 31. Oktober 1991 zunächst ordnungsgemäß Revision eingelegt und diese am 8. Januar 1992 begründet. Mit am 6. Februar 1992 eingegangenem Schriftsatz nahm sein neuer Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. HE 'nanens und in Vollmacht" des Angeklagten das Rechtsmittel zurück. Dem Schreiben war eine vom Angeklagten unterzeichnete Vollmacht vom 3. Februar 1992 beigefügt, die auch die Befugnis umfaßt, Rechtsmittel zurückzunehmen.
Entgegen der Meinung des Angeklagten ist die Rücknahme der Revision wirksam. Da der Angeklagte den Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Durchführung des Revisionsverfahrens
beauftragt hat, muß die dabei - wenn auch nur in der allgemeinen Prozeßvollmacht - erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden (BGHR StPO S 302
Abs. 2 Rücknahne 5).
An der Wirksamkeit der Vollmachterteilung bestehen keine Zweifel. Rechtsanwalt Dr. ) hat dazu ergänzend mitgeteilt, er habe den Angeklagten am 2. März 1992 in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und sich das Einverständnis mit der Revisionsrücknahme bestätigen lassen.
Gribbohm Maul Granderath
Brüning Beyer