Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.05.1992 – 1 StR 234/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Mai 1992

in der Strafsache

gegen

Jürgen Siegfried A ED zu: og. dort geboren am EB 15:7,

TE

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

TA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Soweit das Landgericht den Ankauf von 2 g Heroin als Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens beurteilt hat, läßt sich eigennütziges Handeln des Angeklagten den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Schuldspruch war deshalb - ohne daß dies in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt - dahin abzuändern, daß dieser Teilakt der fortgesetzten Tat als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten ist. Auf den Strafausspruch hat sich die Änderung nicht ausgewirkt, weil das Schwergewicht der Tat auf dem Verkauf von 2830 g Haschisch lag.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Gribbohm Maul Granderath Brüning Beyer

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