Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 19.05.1992 – 4 StR 183/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 183/92 BESCHLUSS

vom 19. Mai 1992

in der Strafsache

gegen

Lothar EM — aus DW, geboren am (ED 1333 in Essen,

wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 1991

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil nicht vorgetragen worden ist, in welchem Abschnitt der Hauptverhandlung der Verteidiger geschlafen haben soll

(BGH NStZ 1983, 36).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz

Tolksdorf Tepperwien