Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 19.05.1992 – 1 StR 204/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
87 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
19. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
Ercan Be zus Te. seporen an ED 1969 in BD (Türkei),
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
als beisitzende Richter,
Maul, Granderath, Brüning, Beyer
Richter am Amtsgericht 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, beschränkt auf die Fälle des Bandendiebstahls, Revision eingelegt und mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Einwand, die Feststellungen seien nicht geeignet, die Täterschaft des Angeklagten zu beweisen, kann nicht durchdringen. Auf die an verschiedenen Tatorten vorgefundenen Werkzeugspuren allein wird der Schuldspruch ebensowenig gestützt wie auf eine besondere Arbeitsweise. Entscheidend waren für das Landgericht hinzukommende Bekundungen der Zeugin Kratochvil; mit ihrer Aussage hat sich der Tatrichter eingehend und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Dabei
wurde nicht übersehen, daß ein Fahrzeug der von der Zeugin im Falle 2 der Urteilsgründe beschriebenen Art nie im Eigentum der Angeklagten stand.
Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26). Die Bandenabrede ‚ist ausreichend festgestellt.
Auch gegen die Anordnung und Dauer der verhängten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist einzuräumen, daß das Landgericht seine Entscheidung nicht ausdrücklich begründet hat. Jedoch finden sich bei der Darstellung des Lebenslaufs des Angeklagten (UA S. 11) und im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 42) ausreichende Grundlagen dafür. Danach war dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Februar 1989 die Fahrerlaubnis entzogen und seither wegen der bis 9. Juli 1990 angeordneten Sperre nicht wieder erteilt worden. Dennoch hat er bei seinen jetzt abgeurteilten Taten wieder Kraftfahrzeuge benutzt und selbst gesteuert. Er hat sich damit nicht nur über das bestehende Verbot hinweggesetzt, sondern erneut auf eine Weise Straftaten begangen, wie sie ähnlich schon zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1989 geführt hatten. Unter
diesen Umständen erscheinen sowohl die Verhängung einer Sperrfrist als auch ihre zeitliche Festsetzung auf drei Jah-
re der Sache nach gerechtfertigt.
Gribbohm Maul Granderath
Brüning Beyer