Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 14.05.1992 – 4 StR 206/92

4. Strafsenat

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AUS | Pr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

ı4. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Michael Thorsten WED aus BED. üort geboren am

GES 1962. zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

65

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Antragstellers am 14. Mai 1992 gemäß S 44 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (RGSt 76, 280), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe§

Nach der glaubhaft gemachten Darstellung des Angeklagten hat ihm ein Justizvollzugsbeamter, nachdem sich dieser auf Bitten des Angeklagten bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle telefonisch nach dem Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision erkundigt hatte, am 5. Dezember 1991 die unzutreffende Auskunft erteilt, die Frist laufe erst am 6. Dezember 1991 ab. Unter diesen Umständen hat der Angeklagte die Versäumung der Frist, die tatsächlich schon am 5. Dezember 1991 ablief, auch unter Berücksichtigung der am

Schluß der Hauptverhandlung erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien