Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 13.05.1992 – 2 StR 74/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Be
2 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
er/e vom 13. Mai 1992
in der Strafsache
gegen
Dirk Ekkehard zZ EEE aus KM, geboren am ®@. GEEEEEB 1941 in Di EEE,
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. August 1991
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen verurteilt ist;
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über
a) die Einzelstrafen in den Fällen der Bestechlichkeit gegenüber der Firma Me und
b) die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in drei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 16. März 1992 unter anderem ausgeführt hat:
"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat im wesentlichen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechts£fehler erkennen lassen. Lediglich das Konkurrenzverhältnis der beiden Bestechungstaten im Fall II.A.3 der Urteilsgründe (UA S. 29 ff) bedarf der Richtigstellung. Diese Delikte treffen tateinheitlich zusammen, weil Tateinheit unter bestimmten Voraussetzungen auch zwischen Vollendung und Beendigung begründet werden kann. So verhält es sich auch hier. Mit der Annahme der von der Firma MB geleisteten Geldzahlungen wurden die einzelnen Teilakte der Bestechungen jeweils beendet (vgl. BGHSt 10, 237, 243; 11,
345, 347; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 331 RödNr. 16). Der Angeklagte erhielt jedoch keine getrennten Zahlungen, vielmehr faßte die Firma MB 'die jeweils nach den Vereinbarungen zu zahlenden Beträge in einem Scheck zusammen' (UA S. 52 oben)...
Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen sind die
Strafzumessungserwägungen nicht zu beanstanden."
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter