Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.05.1992 – 3 StR 124/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 124/92

vom

6. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Alfred W HE aus EEE (Österreich), dort geboren am 9 (EEE 1969,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-06/3-str-124-92#rd_1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Wetzstein wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 1991 insoweit aufgehoben, als die Einziehung des sichergestellten, diesem Angeklagten gehörenden Pkws Mazda 323 angeordnet worden ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt hat, verträgt sich die nur den Angeklagten Wetzstein treffende, bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigende Einziehung des Pkws nach S 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB nicht mit dem vom Landgericht ausdrücklich angestrebten Ziel, den Angeklagten in den Rechtsfolgen mit dem Mitangeklagten im wesentlichen gleichzubehandeln. Der Senat schließt unter den besonderen Umständen des Falles aus, daß eine neue tatrichterliche Entscheidung zur Ermäßigung der Hauptstrafe unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Einziehung des Pkws führen würde.

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2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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