Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.05.1992 – 2 StR 135/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 135/92 ul + vr u Ar vom 6. Mai 1992

in der Strafsache

gegen

Andreas CO EEE aus KUcee Be Seboren am &. EB 1967 in SCHE Ha,

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1991 - soweit es ihn betrifft - dahin geändert, daß der Angeklagte Andreas Op wegen Beihilfe zum schweren Raub und zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird; die Einzelfreiheitsstrafen entfallen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen

Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme von zwei selbständigen Beihilfehandlungen richtet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die rechtsfehlerfrei festgestellte Förderung der Haupttaten durch den Angeklagten zutreffend als Beihilfe gewertet. Entgegen der Annahme des Landgerichts handelt es sich aber nicht um zwei rechtlich selbständige Beihilfehandlungen, sondern um eine einheitliche Beihilfe. Zwar stehen die beiden Haupttaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Die Förderung beider Taten erfolgte jedoch durch ein und dasselbe Tun des Angeklagten, so daß es sich um eine einzige Beihilfe im Rechtssinne handelt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 27 Rdn. 36 m.w.N.). Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als selbständige Freiheitsstrafe bestehenbleiben, da auszuschließen ist, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere als die von ihm bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die beiden im Abschnitt V 2, festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen

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(drei Jahre sowie ein Jahr und sechs Monate) müssen aber entfallen. S 265 steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil schon die unverändert zugelassene Anklage die Beihilfe als eine Handlung beurteilt hat.

Jähnke RiBGH Maier ist infolge Niemöller Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert Jähnke Detter Bode