Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.04.1992 – 3 StR 128/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. April 1992 in der Strafsache
gegen
Michael BEE , cseboren am a EEE 1962 in 9
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. April 1992 gemäß SS 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 17. Dezember 1991, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und
2. die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil
werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1991 ist seinem Sinngehalt nach sowohl als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und zugleich als nachgeholte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 1991 auszulegen.
Soweit es einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält, entspricht das Schreiben nicht den Anforderungen des S 45 StPO, weil es weder innerhalb der Wo-
chenfrist des S 45 Abs. 1 StPO bei Gericht angebracht worden ist noch den für ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erforderlichen Tatsachenvortrag enthält.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. November 1991 in Strafhaft für die vorliegende Sache, weil weder seine Verteidigerin noch er selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist Revision gegen das genannte Urteil eingelegt haben. Mit Beginn der Strafhaft, spätestens aber am 3. Dezember 1991 - Datum des Schreibens an den Vorsitzenden der Strafkammer - wußte der Angeklagte, daß auch seine Verteidigerin keine Revision eingelegt hatte. Ein rechtzeitiges Wiedereinsetzungsgesuch hätte spätestens eine Woche nach dem der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlangt hatte, mithin spätestens am 10. Dezember 1991, bei dem Landgericht Wuppertal angebracht werden müssen. Diese Frist war am 17. Dezember 1991 bereits um eine Woche abgelaufen.
Der Beschwerdeführer hat im übrigen keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein Verschulden an der Wahrung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Zwar führt er in seinem Antragschreiben aus, daß seine Rechtsanwältin keine Revision eingelegt hat, "obwohl er ihr dies gesagt habe". Er behauptet nicht, daß diese ihm auch zugesagt hat, das Entsprechende zu veranlassen. Insbesondere legt er nicht dar, aus welchen Gründen er persönlich, obwohl das Urteil in seiner Anwesenheit verkündet und ihm Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, rechtzeitig Revision einzulegen. Ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erfordert jedoch genaue Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt,
in dem das Hindernis weggefallen ist (vgl. BGHR StPO $S 45 II Tatsachenvortrag 2 und 5; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., $S 45 Rän. 5).
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach