Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.04.1992 – 2 StR 177/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 29. April 1992
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das im übrigen rechtsfehlerfreie Urteil kann im Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hält die Einlassung der Angeklagten für nicht widerlegt, daß sie den Flug von Bogota nach Frankfurt am Main mit 885,8 g Heroingemisch im Körper unternahm, weil sie allein für ihre vier Kinder aufkommen mußte, sich in einer verzweifelten finanziellen Situation befand und ihr elfjähriger Sohn eine Ohroperation benötigte.
Bei der Begründung für die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Jahren führt das Landgericht dann aber lediglich das Geständnis der Angeklagten, das Fehlen von Vorstrafen und den Umstand als Strafmilderungsgründe an, daß der Strafvollzug für die Angeklagte als sprachunkundige Ausländerin belastender sein könne als für deutsche Straf-
gefangene.
Damit hat das Landgericht einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, nämlich das durch wirtschaftliche Not und die Fürsorge für ihre Kinder geprägte Tatmotiv der Angeklagten unberücksichtigt gelassen. In der Nichterörterung dieses bestimmenden Strafzumessungsgrundes liegt ein Rechtsfehler, auf dem die Höhe der Strafe beruhen kann.
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer