Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.04.1992 – 4 StR 160/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JHIY
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 160/92
vom
28. April 1992 in der Strafsache
gegen
Peter Laurenz PB En zu: ME, dort geboren am Em 19.35,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Sb
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1991 dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt. Insoweit ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Angesichts der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer schließt der Senat aus, daß sich die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf