Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.04.1992 – 3 StR 133/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 133/92 BESCHLUSS

vom 24. April 1992 in der Strafsache gegen

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wegen Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. April 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. November 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(S 349 Abs. 2 StPo).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht im Fall B II 1 der Urteilsgründe gemäß SS 253, 255 StGB den rechtswidrig erstrebten Vermögensvorteil trotz des fälligen

und einredefreien Rückzahlungsanspruchs in der Inpfandnahme der Kette durch den Angeklagten FEED gesehen hat, auf die der Angeklagte keinen Anspruch hatte und auf die es ihm ankam. Insoweit ist der Sachverhalt ein anderer als derjenige, 'der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 216 zugrunde lag. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch auszuschließen, daß dem Angeklagten insoweit ein Tatbestandsirrtum zugute kommt.

Den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten FB hat das Landgericht zutreffend als nicht ordnungsgemäß gestellten Beweisamtrag behandelt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler