Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.04.1992 – 2 StR 174/92

2. Strafsenat

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Bu

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Hol.

vom

24. April 1992

in der Strafsache

gegen

Heinz-Dietterr L EEE „aus Kan W, geboren am v. GE 1950 in DEE.

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

H

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPo).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat nicht beachtet, daß es für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den danach zugrundezulegenden Strafrahmen nicht in erster Linie auf die Haupttat, sondern auf die Beihilfehandlung ankommt (st. Rspr. vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2). Auch enthält die Begründung, mit der ein Abweichen vom Regelbeispielsfall des 5 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bei der Verurteilung wegen Besitzes von Heroin verneint wurde, Elemente einer unzulässigen Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen im Sinne von S 46 Abs. 3 StGB.

Der Senat schließt jedoch aus, daß die intensive Mitwirkung des Angeklagten beim Verkauf von nahezu 2 kg Heroingemisch bei zutreffender Bewertung der Strafzumessungsfaktoren mit einer geringeren als der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren geahndet worden wäre.

Jähnke Theune Niemöller Detter Bode