Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.04.1992 – 4 StR 151/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 151/92 BESCHLUSS vom 23. April 1992 in der Strafsache gegen

Miomir R SED aus EB, seboren

am EEE 1959 in TEE (Susosiawien), zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. November 1991

wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Auch bei zutreffender Berechnung der beigebrachten Alkoholmenge ändert sich die rechtliche Beurteilung (§ 229 StGB) nicht.

Die in Österreich erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf