Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.04.1992 – 1 StR 67/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

hier:

BESCHLUSS 1 StR _ 67/92 vom ‚23. April 1992 in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen Vergewaltigung u.a.

Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1992 beschlossen:

Bei dem Beschluß vom 7. April 1992 - Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - hat es sein Bewenden.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten wurden am 7. April 1992 verworfen. Am gleichen Tag wurde der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin abgelehnt, weil - trotz Aufforderung durch den Senat - die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt worden waren.

Am 10. April 1992 wurde ein vollständiges Gesuch vorgelegt. Das führt nicht dazu, den Beschluß vom 7. April 1992 aufzuheben oder wenigstens jetzt Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren. Denn diese kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem

erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Gribbohm Ulsamer Granderath

Brüning Wahl