Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.04.1992 – 3 StR 101/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

38

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 101/92

vom

10. April 1992 in der Strafsache

gegen

Thorsten M EB „aus ve, dort geboren am @ WEB 1965,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

3e

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1992 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Erwägung des Landgerichts, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sei "unbedingt erforderlich, um ... (den Angeklagten) von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten", steht mit den Feststellungen zur sozialen Wiedereingliederung des Angeklagten nicht im Einklang. Danach hat er u.a. "wegen der gefestigten Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau", mit der er nun zusammenlebt, zwei Monate vor seiner Festnahme den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln von sich aus eingestellt. Darüber hinaus hat er durch seine "umfangreichen Angaben ... den Ermittlungsbehörden wertvolle Aufklärungshilfe geleistet und damit zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminali-

tät erheblich beigetragen". Entscheidend hinzu kommt, daß das Landgericht die "erhebliche" Aufklärungshilfe der Sache nach im Urteil auch nicht andeutungsweise dargestellt, sondern nur mit Wertungen umschrieben hat, so daß der Senat die Gewichtung der Aufklärungshilfe bei den Strafzumessungserwägungen nicht nachvollziehen und einen Rechtsfehler insoweit nicht völlig ausschließen kann. Das gilt um so mehr, als durch die Aussagen des Angeklagten "viele Dinge" in der Rauschgiftszene aufgedeckt worden sind und der Angeklagte ersichtlich in den aufgrund seiner Angaben eingeleiteten Verfahren als Zeuge zur Verfügung steht.

Ruß zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth