Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 09.04.1992 – 1 StR 39/92

1. Strafsenat

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dE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. April 1992 in der Strafsache

gegen

Juan Carlos A EREB»> REED aus su geboren am dEEEEE> 1964 in Ag (Spanien),

wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

6F

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1992 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Oktober 1991 wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nachdem rechtzeitig Revision eingelegt worden war, erklärte der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. KG aus res GEB. nit seinem am 12. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Dezember 1991, das Rechtsmittel werde "namens und im Auftrage" des Angeklagten zurückgenommen. Diese Rücknahmeerklärung, zu welcher der genannte Verteidiger durch die Vollmacht des Angeklagten vom 13. Mai 1991 ermächtigt war (S 302 Abs. 2 StPO), ist wirksam. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß mit seinem am 16. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 313. Dezember 1991 Rechtsanwalt o ) aus Singen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht anzeigte, er verteidige "jetzt" den Angeklagten, und daß er zugleich die Revision mit der Sachrüge begründete. Da die Rücknahme als Prozeßhandlung nicht

widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann, ist für die Weiterverfolgung des Rechtsmittels kein Raum mehr (vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Rücknahme 2).

Maul Ulsamer Granderath

Beyer Wahl