Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 07.04.1992 – 1 StR 67/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 stR 67/92 vom 7. April 1992 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen Vergewaltigung u.ä.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Heidi VER

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1992 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, $S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Auf die Erfordernisse ist die Vertreterin der Nebenkiägerin durch den Senat ausdrücklich hingewiesen worden.

Maul Ulsamer Granderath

Brüning Wahl