Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.04.1992 – 2 StR 30/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Jam dach -

vom 3. April 1992

in der Strafsache

gegen

Bernd Stefan JB . geboren am. WWW 1963 in omiib-EEE 25 ME, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u. a.

2F

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichts hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1992 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 1991 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall III A der Urteilsgründe) verurteilt wurde;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren im Fall III A der Urteilsgründe (fortgesetzter Erwerb von Betäubungsmitteln) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei den verbleibenden Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren festgesetzt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter