Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 02.04.1992 – 4 StR 132/92

4. Strafsenat

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4 43 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 132/92 BESCHLUSS

vom 2. April 1992

in der Strafsache

gegen

Dirk S EB . ohne festen Wohnsitz, geboren am

GE 13:3 in ag, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

2. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Entführung gegen den willen der Entführten entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-02/4-str-132-92#rd_2

Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (S 237 StGB) zu entfallen hat, weil ein Strafantrag von der Verletzten nicht gestellt worden ist (85 238 Abs. 1 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, denn der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht im Hinblick auf den festgestellten Schuldgehalt der Taten auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn die tateinheitliche Verurtei-Jung nach S 237 StGB nicht erfolgt wäre. Trotz der Änderung des Schuldspruchs ist der Strafrahmen, aus dem die Einzelstrafe zu entnehmen war, gleichgeblieben.

Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien