Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 02.04.1992 – 4 StR 107/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2/4 no
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 107/92 BESCHLUSS vom 2. April 1992 in der Strafsache
gegen
Gerald J HB zus AB, dort geboren am EEE 1355,
zur Zeit in Haft, wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1992 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Aurich vom 6. November 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer räuberischer Erpressung entfällt.Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10.März 1992 Bezug genommen. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien